Satzung Soltwaters e.V. Interessenvertretung der Wattfahrer

Fassung vom 8. Februar 2020

§1

Der Verein führt den Namen „Soltwaters e.V. Interessenvertretung der Wattfahrer“

Sitz des Vereins ist die Watteninsel Juist.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nummer VR 120245 eingetragen.

§2

Der Zweck des Vereins „Soltwaters e.V. Interessenvertretung der Wattfahrer“ ist:

die Förderung des Wassersports und des Naturschutzes.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– den Zusammenschluss und Austausch von Wassersportlern mit dem Ziel einer vernünftigen Regelung des Nebeneinanders von Mensch und Natur im Wattenmeer und Schutz der Wattkultur.
– Förderung des Naturschutzes im Watt durch persönlichen Einsatz und vorbildliches Verhalten bei Ausübung des Wassersports und darüber hinaus.
– Arbeitseinsätze für den Naturschutz im Wattenmeer,
Informationsveranstaltungen über den Wassersport und das Verhalten auf dem Watt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen

§3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße fördern will. Aufnahmeanträge sind an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod des Mitgliedes oder durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages für mehr als ein Kalenderjahr in Verzug geraten ist oder durch Austritt.

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Vor einem Ausschlussbeschluss durch den Vorstand ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§4

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Mitgliedermindestbeitrages.

§5

Organe des Vereins sind:

– Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht.
– Die Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende ernennt aus dem Kreis der beiden weiteren Vorstandsmitglieder seinen Stellvertreter und den Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.

Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.

§6

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Verhandlungen. Er beruft, sofern die Belange des Vereins dieses erfordern aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Zustellung per E-Mail erfolgt, soweit das Mitglied eine qualifizierte Email-Anschrift bekannt gibt. Die Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über die Ein- und Ausgaben. Er hat jährlich der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und darf Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vereinsvorsitzenden leisten.

§7

Die Mitgliederversammlung beschließt über
– den Jahresbericht des Vorsitzenden
– den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
– die Entlastung des Vorstandes
– die Neuwahl des Vorstandes

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und veranlasst die schriftliche Einladung der Mitglieder.

Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen kann schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel verlangt werden.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird oder durch die der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll niederzuschreiben und von dem Vorstand zu unterzeichnen.

§8

Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger mit der Maßgabe, dieses „unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.“

Stand 8. Februar 2020

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